Gehörschutz

Vorschriften, Regeln zum Gehörschutz
Die ab dem 01.07.1995 uneingeschränkt rechtskräftige Richtlinie 89/686/-WG regelt die grundsätzlichen Mindestanforderungen an persönliche Schutzausrüstung PSA*. Produkte, die den Anforderungen der europäischen Normen gerecht werden, sind durch das CE-Kennzeichen ausgezeichnet.
Für Gehörschützer werden alle Vorschriften in der EN 352 geregelt
EN 352-1 Kapselgehörschützer
EN 352-2 Gehörschutzstöpsel
EN 352-3 Kapselgehörschützer mit Helmbefestigung
EN 352-4 elektro-akustische Systeme
In der ZH 1/705 werden Regeln auf der Grundlage der UVV „Lärm“ (VBG 121) sowie der oben genannten Richtlinie für den Einsatz von Gehörschützern aufgestellt und der Gefahrenbereich wird definiert.
Nach dieser Richtlinie werden dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt. So hat er nicht nur nachzuweisen, dass die bereitgestellte PSA* eine entsprechende Qualität aufweist und der neuen EN entspricht. Vielmehr hat er alle mit der betreffenden Arbeit verbundenen Risiken zu bewerten und die für die jeweilige Aufgabe am besten geeigneteSchutzausrüstung bereitzustellen.
Die neuen Pflichten lauten:
Risikoermittlung und Treffen von Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Verminderung des Risikos
Risikobewertung und Auswahl von PSA*, die ein entsprechendes oder höheres Schutzniveau gewährleisten
*PSA= Persönliche Schutzausrüstung
Wahl der Gehörschutzart
Bei der Auswahl der Gehörschutzarten ist die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar:
Exposition im Dauerlärm oder
wiederholte kurzzeitige Lärmexposition
informationshaltige Arbeitsgeräusche
Warnsignale, Sprachkommunikation
Ortung von Schallquellen
persönliche Unverträglichkeit des Benutzers
hohe Temperaturen und Staub
Kapselgehörschützer
Sind zu empfehlen, wenn:
wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmexposition ein häufiges Auf- und Absetzen des Gehörschützers erforderlich ist (dazu sind auch Bügelstöpsel geeignet)
Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge nicht vertragen werden
eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen oder sonstigen lokalen Unverträglichkeiten beim Tragen von Gehörschutzstöpseln vorliegt
„Kapselgehörschützer erschweren die Ortung von Schallquellen und sollten daher nicht eingesetzt werden, wenn aus Sicherheitsgründen gutes Richtungshören erforderlich ist.“
Gehörschutzstöpsel
Auch Bügelstöpsel und Schnurstöpsel sind zu empfehlen:
an Arbeitsplätzen mit andauernder Lärmeinwirkung
bei zu starkem Schwitzen unter Kapselgehörschützern
bei gleichzeitigem Tragen von Brille oder Schutzbrille und Gehörschutz
wenn andere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Industrieschutzhelme, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und anderer Gesichtsschutz, getragen werden müssen.
„Schnurstöpsel sollen nicht getragen werden, wenn in der Nähe bewegter Machinenteilie gearbeitet wird.“
Prüfung
Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden. Es ist insbesonders zu prüfen:
ob die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen
ob die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind
ob bei fertiggeformten und zur mehrmaligen Verwendung vorgesehenen Stöpsel, diese nicht verschmutzt sind
ob vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind
Hygiene und Pflege
Bei der Benutzung des Gehörschützers können Verunreinigungen z.B. durch Stäube und Flüssigkeiten auftreten und Hautreizungen bewirken. Alle Träger von Gehörschützern müssen angewiesen werden, sich die Hände zu reinigen, bevor sie Gehörschützer, besonders Gehörschutzstöpsel, anfassen. Die Benutzer müssen auch darauf hingewiesen werden, dass ein Arzt z.B. der Betriebsarzt, aufgesucht werden muss, wenn sie Hautreizungen während oder nach dem Gebrauch ihrer Gehörschützer bemerken.
Inspektion und Austausch
Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Ausrüstungen, die durch mechanische Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch beschädigt sind, austauschen zu können.

„Es dürfen nur einwandfreie Gehörschützer verwendet werden!“
Begriffsdefinitionen Auszüge aus der ZH1/705
Lärmbereiche
Im Sinne dieser Regeln sind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogenen Beurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird.
Lärmbereiche können auch ortsveränderlich sein, wie:
fahrbare Maschinen und Fahrzeuge
tragbare Arbeitsgeräte
Gehörschützer
sind persönliche Schutzausrüstungen, die die Einwirkung des Lärms auf das Gehör verringern, so dass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert.
In der Art der Anwendung werden Gehörschützer unterschiedlich nach
Kapselgehörschützer, welche beide Ohrmuscheln mit Kapseln umschließen
Gehörschutzstöpsel, die im Gehörgang oder in der Ohrmulde getragen werden
Schallschutzhelme, zur Verringerung des Schalpegels auf den Schädel bei hohen Schallpegeln
Schalldämmung
Für die Auswahl und Bewertung der Schalldämmung ist zu berücksichtigen, dass:
der am Ohr des Benutzers wirksame Beurteilungspegel unterhalb von 85 dB(A) liegt
die in der Praxis erzielte Schutzwirkung durch unsachgemäße Benutzung geringer ist, als in den Labormessungen ermittelt
eine Überprotektion vermieden wird
eine Signalerkennung in ausreichendem Maße möglich ist
Verfahren zur Auswahl
Die Schalldämmung von Gehörschützern ist in unterschiedlichem Maße frequenzabhängig. Die Auswahlverfahren berücksichtigen diese Frequenzabhängigkeit in unterschiedlicher Weise und erfordern auch unterschiedliche Informationen über die betreffenden Lärmsituationen.
Folgende Auswahlverfahren sind praxisgerecht, jedoch mit unterschiedlichen Ansatzpunkten.
Oktavband-Methode
ist ein genaues aber sehr aufwändiges Verfahren
HML-Methode
gibt für jeden Gehörschützer 3 Dämmwerte in bestimmten Frequenzbereichen an:
H= hoch, M= mittel, L= tief.
Zusätzlich muss eine Information der Frequenzzusammensetzung vorliegen
HML-Check
Ist eine Kurzform der HML-Methode und erfordert einen geringeren Informationsstand über
das Geräusch. Das Verfahren liefert fürdie Mehrzahl der Geräuschssituationen ein
ausreichend genaues Ergebnis
SNR-Methode
bestimmt einen einzigen Dämmwert, die vereinfachte Geräuschpegelminderung
Überprotektion
Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt, als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig ist, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. In Folge der Ablehnung des Gehörschützers wird dieser garnicht oder unsachgemäß getragen, was zu einem am Ohr wirsamen Beurteilungspegel von über 85 dB(A) führen kann.
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